FörderrichtlinienStand: 23.10.2018

  1. Es gelten 3 unabdingbare Grundsätze für die Stiftungsförderung: Sie müssen
    • der Stiftung nützen, die Stiftung sichtbar machen;
    • die Ordnungs- und Institutionenökonomie innovativ voranbringen;
    • einen Transfer in die unmittelbare gesellschaftliche Anwendung (Praxisbezug) gewährleisten.
       
  2. Die Doris und Dr. Michael Hagemann-Stiftung (nachfolgend Stiftung genannt) ist fördernd tätig. Sie fördert insbesondere Wissenschaft und Bildung im Bereich der Ordnungsökonomik/Institutionenökonomik innerhalb der Wirtschaftswissenschaften. Dies schließt institutionelle Fragen des Gesundheits- und Sozialwesens ein. Die Förderung erfolgt finanziell und ideell. Gefördert werden sollen wissenschaftliche Vorhaben und Leistungen.
     
  3. Bei jedweder Förderung durch die Stiftung gilt stets das Prinzip: „Nur gute Leistung wird belohnt Mittelmaß ist uns zu wenig!“ Konkret bedeutet dies, dass zu fördernde Vorhaben, Projekte oder Maßnahmen aus dem Bereich des Stiftungszwecks (s.o.) einen innovativen (neuartigen) Charakter aufweisen müssen, über einen unmittelbar erkennbaren ordnungsökonomischen Bezug verfügen und – ggf. unter Einbeziehung internationaler Entwicklungen – in der Tradition der deutschsprachigen Ordnungsökonomik und ihrer Gedankenwelt stehen.
     
  4. Über geförderte Maßnahmen/Leistungen ist zwingend ein Abschlussbericht zu verfassen, der im Forum Ordnungspolitik der Website der Stiftung veröffentlicht wird.
     
  5. Die Stiftungsförderung kann insbesondere eingesetzt werden für:
    • a. Forschungsvorhaben und Projekte,
    • b. Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur und Arbeitsmaterialien, 
    • c. (Partielle) Übernahme von Druckkosten für wissenschaftliche Veröffentlichungen,
    • d. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
    • e. Gewährung von Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung, Zuschüssen und Beihilfen zur Erlangung akademischer Grade und für die Teilnahme an Fachkongressen,
    • f. Auslobung von Forschungsförderpreisen.
       
  6. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
     
  7. Empfänger von Stiftungsmitteln müssen nachweisen, dass sie der Mittel zwingend bedürfen und auf anderem Wege nicht ebenbürtige Zielerreichungen gewährleisten können.
     
  8. Der Empfänger darf im Zusammenhang mit den ausgereichten Mitteln nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden. Empfangene Stipendien begründen kein Arbeitsverhältnis..Sie unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, da sie kein Entgelt nach § 14 Sozialgesetzbuch IV darstellen. Die Stipendien sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.
     
  9. Übt der Empfänger neben der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens eine Berufstätigkeit aus, so ist eine Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen, sofern die Tätigkeit  im Falle eines Promotionsstipendiums eine wissenschaftliche Tätigkeit im Umfang von maximal der ‚Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet.
  1. Die Stiftung veröffentlicht auf ihrer Website Ausschreibungen zur Projektförderung. Darüber hinaus sind Initiativanträge möglich. Sämtliche Anträge sind unter Verwendung der Stiftungsanschrift oder in der Ausschreibung angegebenen Postanschrift schriftlich an die Stiftung zu stellen. 
     
  2. Förderanträge müssen – sofern in der Ausschreibung nicht anders gefordert - folgende Bestandteile umfassen:
    • a. Titel,
    • b. Angaben zu dem oder den Antragstellern mit Lebenslauf sowie den fachlichen Qualifikationen,
    • c. Beschreibung der Maßnahme/des Vorhabens des Projekts wie folgt gegliedert: 
      1. Ziele, 
      2. Thesen, 
      3. Inhaltsbeschreibung und -begründung (inklusive Verdeutlichung des Innovationsgehalt des Vorhabens durch Abgrenzung zur bestehenden Literatur),
      4. Arbeits und Zeitplan, 
      5. Konzept für Forschungspräsentation und Ergebnissicherung (u.a. Medien), 
    • d. Kostenplan und Mittelabrufplan,
    • e. Befürwortung eines wissenschaftlichen Gutachters, der nicht in das beantragte Vorhaben eingebunden ist,
    • f. Versicherung über keine parallel laufenden anderweitigen Förderanträge und/oder Förderungen (§ 1 (5) der Satzung),
    • g. Erklärung über den Plagiatsausschluss, 
    • h. Rechtsverbindliche Anerkennung der Bestimmungen dieser Förderrichtlinie.

Die Förderung entfällt bei nicht satzungsgemäßer Verwendung der Mittel.

Über eingereichte Förderanträge entscheidet der Stiftungsvorstand unter Hinzuziehung/Beratung mit dem Stiftungsrat sowie ggf. mittels externer Expertise. Antragsteller werden ohne Nennung von Gründen schriftlich über die Annahme oder Ablehnung ihres Antrags vom Stiftungsvorstand informiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Begründung der getroffenen Entscheidung. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.

Zeitnah, jedoch spätestens drei Monate nach dem schriftlich vereinbarten Ende der Fördermaßnahme, muss ein Verwendungsnachweis über den Ressourceneinsatz sowie ein inhaltlicher Abschlussbericht, der über die Ergebnisse der Fördermaßnahme berichtet, dem Stiftungsvorstand vorgelegt werden. Der Abschlussbericht kann auch in Form eines Arbeitspapiers (möglichst in einer erfassten Arbeitspapierreihe) oder eines Konferenzberichts unter Verweis auf die Förderung durch die Stiftung erstattet werden. In jedem Fall sollte eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache in einer Länge von maximal 150 Wörtern enthalten sein, die auf der Website der Stiftung zusammen mit der Ankündigung des geförderten Projekts veröffentlicht wird. 

Die Stiftung legt Wert darauf, dass der oder die Fördermittelempfänger das Projektvorhaben durch eine aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit kommuniziert/en. Alle das Projekt betref-fenden öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten müssen einen Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung enthalten (in der Regel unter Verwendung des Logos der Stiftung). 

Entsprechen geförderte Leistungen nicht den schriftlich vereinbarten Zielen und Inhalten, können die Fördermittel ganz oder teilweise zurückverlangt werden.